Ein Kommentar zum Bundeswehr-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Ein Grenzen überschreitendes Urteil
21.08.2012
Das Bundesverfassungsgericht erlaubt Inlandseinsätze der Bundeswehr – ein Kommentar.
Das Bundesverfassungsgericht hat Inlandseinsätze der Bundeswehr erlaubt. Und das, obwohl das Grundgesetz diese verbietet (Art. 87a, 1). Der Beschluss des Gerichts ist aber nicht nur deshalb problematisch. Er verschiebt Grenzen – auf mehreren Ebenen.
Zunächst einmal deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht eigentlich dazu da ist, die Vereinbarkeit von Normen mit dem Grundgesetz zu überprüfen. Es ist das Korrektiv der oftmals allzu forschen Gesetzgebung der Bundesregierung. Die Aufgabe des Gerichts ist es allerdings nicht, sich selbst zum Ersatzgesetzgeber aufzuschwingen. Im Falle dieses Urteils wird es der ersten Aufgabe nicht nur nicht gerecht. Es maßt sich auch noch die zweite Aufgabe an. Wer aber etwas an der „Trennung von Militär und Polizei“ ändern möchte, muss sich eigentlich „nicht nur der öffentlichen politischen Debatte stellen, sondern auch die zu einer Verfassungsänderung erforderlichen parlamentarischen Mehrheiten für sich gewinnen“, schreibt Reinhard Gaier, der das Urteil als einziger Verfassungsrichter ablehnte. Diese parlamentarische Mehrheit hat es in den letzten bald 20 Jahren zurecht nie gegeben.
Die gesetzliche Ausgangslage
Warum, zeigt ein Blick ins Grundgesetz. Dieses müsste grundlegend geändert werden. Eine breite öffentliche Debatte wäre vorprogrammiert. Denn bisher heißt es ausdrücklich: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt“ (Art. 87a, 2). Das Grundgesetz sieht Ausnahmen von dieser Regel vor. Zum ersten darf das Militär im „Verteidungsfalle und im Spannungsfalle“ (Art. 87a, 3) polizeiliche Maßnahmen zum Schutze der inneren Sicherheit übernehmen. „Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ ist es außerdem möglich, dass das Militär „bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer“ (Art. 87a, 4) zum Einsatz kommt. Diese Ausnahme steht für das, was wir wehrhafte Demokratie nennen. Zuletzt ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Bundeswehr im Inland „bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall“ (Art. 35, 2) helfend zum Einsatz kommt.
Diese rechtliche Ausgangslage ist mit der Erlaubnis militärischer Inlandseinsätze der Bundeswehr nicht vereinbar. Worum geht es genau im aktuellen Urteil? Ausgangspunkt des Urteils war eine Klage der Landesregierungen von Hessen und Bayern, die sich gegen das Gerichtsurteil zum Luftsicherheitsgesetz von 2006 wandte. Vor dem Hintergrund der Terroranschläge des 11. Septembers 2001 stand damals zur Disposition, ob es dem Militär erlaubt werden sollte, entführte Flugzeuge im Notfall abzuschießen. Das Gericht entschied „Nein“ und blieb damit auf der Linie des Grundgesetzes. Bayerns und Hessens Klage gegen dieses Urteil war – wie sich herausgestellt hat zurecht – von der Hoffnung getragen, das Gericht könnte seine Meinung mittlerweile geändert haben. Dieses Mal sollte der Zweite (Staatsrechts-)Senat entscheiden. Dieser sah die Sache anders als die Kollegen des Erstens Senats einige Jahre zuvor, weshalb die Entscheidung nun im Plenum fiel: Mit 15 zu 1 Stimmen.
Ein wertloser Beschluss
Dieser Meinungsumschwung ist vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Ausgangslage vollkommen unerklärlich. Mit dieser doppelten Grenzverschiebung ist nichts gewonnen: In seinem vom Urteil abweichenden Statement schreibt Reinhard Gaier (Verfassungsrichter des Ersten Senats) zurecht, dass „für einen kaum messbaren Nutzen … fundamentale Grundsätze aufgegeben wurden.“ Das Gericht erlaubt Inlandseinsätze des Militärs, belegt diese dann aber aus begründeter Angst mit so großen Beschränkungen, dass sie schon jetzt als ganz bestimmt wertlos konstatiert werden können. Bevor Kampfjets zu einem entführten Flugzeug aufsteigen dürfen, muss dies grundsätzlich vom Bundeskabinett beschlossen werden. Das kann unter Umständen dauern. Sobald dieser Beschluss gefallen ist und die Bomber in der Luft sind, ist ihnen der Abschuss des entführten Flugzeuges allerdings weiterhin nicht erlaubt. Sie dürfen höchstens Warnschüsse abgeben und Abdrängungsversuche unternehmen.
Man stelle sich einmal vor: Zwischen der Entführung des American Airlines Flug Nummer 11 (8:15 Uhr) und dem Einschlag dieses Flugzeuges im Nordturm des World Trade Centers in New York (8:46 Uhr) verging eine halbe Stunde. Selbst wenn Kampfjets innerhalb dieser halben Stunde mit einem Beschluss des Bundeskabinetts in die Luft kämen – was bereits höchst unrealistisch ist –, würden sich wild entschlossene und dem Tod ohnehin geweihte Terroristen wohl kaum von Warnschüssen und Abdrängungsmanövern aus er Ruhe bringen lassen.
Die möglichen Folgen
Der Beschluss ist also in dreierlei Hinsicht fragwürdig: Erstens überschreitet das Bundesverfassungsgericht seine Kompetenzen. Zweitens entscheidet es gegen das Grundgesetz. Und drittens ist diese Entscheidung letztlich wertlos.
Erschwerend kommt hinzu, dass sie viertens auch für die Zukunft nichts Gutes verheißt. Denn schon bald könnte dem jetzigen Gedanken, die Übertragung des Schutzes der inneren Sicherheit auf das Militär nur im äußersten Notfall zu genehmigen, ein neues Denken weichen. Mit basalen Grundsätzen zu brechen, bedeutet immer, zuzugeben, dass bislang unantastbare Grenzen überschritten werden können. Problematisch ist dies insofern, als es sowohl in den Ländern als auch im Bund weiterhin Politiker gibt, die ein Interesse an der Aufhebung des Abschussverbots haben.
Im Hinblick darauf ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts fatal. Denn was haben wir gelernt? Es gab ein Dreivierteljahrhundert den Grundsatz, dass die Bundeswehr ihr militärisches Potenzial nicht im Innern nutzen darf. Diesen Grundsatz gibt es jetzt nicht mehr. Das heißt für die Zukunft: Auch wenn es heute noch heißt, die 300 Leben der unschuldigen Menschen in einem Airbus seien nicht gegen die 5.000 Leben der unschuldigen Arbeitnehmer in einem Hochhaus aufzuwiegen, muss das nicht für morgen gelten. „Daher wäre es ein fataler Fehler, sich angesichts der Entscheidung des Plenums damit zu trösten, dass der Berg gekreißt, aber nur eine Maus geboren hat“ (Reinhard Gaier).
Bildquelle: max.pfandl (flickr.com) unter cc by 2.0
Zunächst einmal deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht eigentlich dazu da ist, die Vereinbarkeit von Normen mit dem Grundgesetz zu überprüfen. Es ist das Korrektiv der oftmals allzu forschen Gesetzgebung der Bundesregierung. Die Aufgabe des Gerichts ist es allerdings nicht, sich selbst zum Ersatzgesetzgeber aufzuschwingen. Im Falle dieses Urteils wird es der ersten Aufgabe nicht nur nicht gerecht. Es maßt sich auch noch die zweite Aufgabe an. Wer aber etwas an der „Trennung von Militär und Polizei“ ändern möchte, muss sich eigentlich „nicht nur der öffentlichen politischen Debatte stellen, sondern auch die zu einer Verfassungsänderung erforderlichen parlamentarischen Mehrheiten für sich gewinnen“, schreibt Reinhard Gaier, der das Urteil als einziger Verfassungsrichter ablehnte. Diese parlamentarische Mehrheit hat es in den letzten bald 20 Jahren zurecht nie gegeben.
Die gesetzliche Ausgangslage
Warum, zeigt ein Blick ins Grundgesetz. Dieses müsste grundlegend geändert werden. Eine breite öffentliche Debatte wäre vorprogrammiert. Denn bisher heißt es ausdrücklich: „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt“ (Art. 87a, 2). Das Grundgesetz sieht Ausnahmen von dieser Regel vor. Zum ersten darf das Militär im „Verteidungsfalle und im Spannungsfalle“ (Art. 87a, 3) polizeiliche Maßnahmen zum Schutze der inneren Sicherheit übernehmen. „Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes“ ist es außerdem möglich, dass das Militär „bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer“ (Art. 87a, 4) zum Einsatz kommt. Diese Ausnahme steht für das, was wir wehrhafte Demokratie nennen. Zuletzt ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Bundeswehr im Inland „bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall“ (Art. 35, 2) helfend zum Einsatz kommt.
Diese rechtliche Ausgangslage ist mit der Erlaubnis militärischer Inlandseinsätze der Bundeswehr nicht vereinbar. Worum geht es genau im aktuellen Urteil? Ausgangspunkt des Urteils war eine Klage der Landesregierungen von Hessen und Bayern, die sich gegen das Gerichtsurteil zum Luftsicherheitsgesetz von 2006 wandte. Vor dem Hintergrund der Terroranschläge des 11. Septembers 2001 stand damals zur Disposition, ob es dem Militär erlaubt werden sollte, entführte Flugzeuge im Notfall abzuschießen. Das Gericht entschied „Nein“ und blieb damit auf der Linie des Grundgesetzes. Bayerns und Hessens Klage gegen dieses Urteil war – wie sich herausgestellt hat zurecht – von der Hoffnung getragen, das Gericht könnte seine Meinung mittlerweile geändert haben. Dieses Mal sollte der Zweite (Staatsrechts-)Senat entscheiden. Dieser sah die Sache anders als die Kollegen des Erstens Senats einige Jahre zuvor, weshalb die Entscheidung nun im Plenum fiel: Mit 15 zu 1 Stimmen.
Ein wertloser Beschluss
Dieser Meinungsumschwung ist vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Ausgangslage vollkommen unerklärlich. Mit dieser doppelten Grenzverschiebung ist nichts gewonnen: In seinem vom Urteil abweichenden Statement schreibt Reinhard Gaier (Verfassungsrichter des Ersten Senats) zurecht, dass „für einen kaum messbaren Nutzen … fundamentale Grundsätze aufgegeben wurden.“ Das Gericht erlaubt Inlandseinsätze des Militärs, belegt diese dann aber aus begründeter Angst mit so großen Beschränkungen, dass sie schon jetzt als ganz bestimmt wertlos konstatiert werden können. Bevor Kampfjets zu einem entführten Flugzeug aufsteigen dürfen, muss dies grundsätzlich vom Bundeskabinett beschlossen werden. Das kann unter Umständen dauern. Sobald dieser Beschluss gefallen ist und die Bomber in der Luft sind, ist ihnen der Abschuss des entführten Flugzeuges allerdings weiterhin nicht erlaubt. Sie dürfen höchstens Warnschüsse abgeben und Abdrängungsversuche unternehmen.
Man stelle sich einmal vor: Zwischen der Entführung des American Airlines Flug Nummer 11 (8:15 Uhr) und dem Einschlag dieses Flugzeuges im Nordturm des World Trade Centers in New York (8:46 Uhr) verging eine halbe Stunde. Selbst wenn Kampfjets innerhalb dieser halben Stunde mit einem Beschluss des Bundeskabinetts in die Luft kämen – was bereits höchst unrealistisch ist –, würden sich wild entschlossene und dem Tod ohnehin geweihte Terroristen wohl kaum von Warnschüssen und Abdrängungsmanövern aus er Ruhe bringen lassen.
Die möglichen Folgen
Der Beschluss ist also in dreierlei Hinsicht fragwürdig: Erstens überschreitet das Bundesverfassungsgericht seine Kompetenzen. Zweitens entscheidet es gegen das Grundgesetz. Und drittens ist diese Entscheidung letztlich wertlos.
Erschwerend kommt hinzu, dass sie viertens auch für die Zukunft nichts Gutes verheißt. Denn schon bald könnte dem jetzigen Gedanken, die Übertragung des Schutzes der inneren Sicherheit auf das Militär nur im äußersten Notfall zu genehmigen, ein neues Denken weichen. Mit basalen Grundsätzen zu brechen, bedeutet immer, zuzugeben, dass bislang unantastbare Grenzen überschritten werden können. Problematisch ist dies insofern, als es sowohl in den Ländern als auch im Bund weiterhin Politiker gibt, die ein Interesse an der Aufhebung des Abschussverbots haben.
Im Hinblick darauf ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts fatal. Denn was haben wir gelernt? Es gab ein Dreivierteljahrhundert den Grundsatz, dass die Bundeswehr ihr militärisches Potenzial nicht im Innern nutzen darf. Diesen Grundsatz gibt es jetzt nicht mehr. Das heißt für die Zukunft: Auch wenn es heute noch heißt, die 300 Leben der unschuldigen Menschen in einem Airbus seien nicht gegen die 5.000 Leben der unschuldigen Arbeitnehmer in einem Hochhaus aufzuwiegen, muss das nicht für morgen gelten. „Daher wäre es ein fataler Fehler, sich angesichts der Entscheidung des Plenums damit zu trösten, dass der Berg gekreißt, aber nur eine Maus geboren hat“ (Reinhard Gaier).
Bildquelle: max.pfandl (flickr.com) unter cc by 2.0












