Ob ein neues BGH-Urteil die Mieterrechte von Studenten in Wohnheimen verbessert
Meine Wohnung, deine Wohnung
14.06.2012
Wenn es ums Wohnen geht, haben es Studenten schwer. Vielleicht wird durch ein Urteil alles leichter.
Wenn man das Wort Studentenwohnheim hört, denken viele einen an Ungeziefer, schimmelige, weil schwer zu lüftende Räume und vor allem an viel zu wenig Platz. Die anderen allerdings denken an die lustigen Partys und die gute Wohnatmosphäre. Hier triezt einen keiner wegen zu lauter Musik. Aber egal, ob man der Studentenwohnheimhasser oder -Befürworter ist, über eines sind sich alle einig, die günstigen Mieten!
Außerdem stellen Studentenwohnheime oft die letzte Möglichkeit für viele dar, die in einer unbekannten Stadt ankommen, um kurzfristig ein Dach über dem Kopf zu ergattern. Gerade in deutschen Großstädten wird es für junge Menschen, die studieren oder eine Ausbildung machen wollen, immer schwieriger einen Ort zum Wohnen zu finden. In Berlin gibt es zu viel Konkurrenz, in München sind die Preise horrend. Und viele Vermieter haben keine Lust auf Mieter, die noch kein festes Monatsgehalt und eine eigene Rentenversicherung vorweisen können. Also Studentenheime sind wichtig.
Weniger Rechte für Studenten
Was viele Bewohner von Studentenwohnheimen aber nicht wissen, ist, dass diese nicht unter den gewöhnlichen Mieterschutz des deutschen Gesetzes fallen. Dieser ist normalerweise sehr streng und räumt den Mietern viele Rechte ein. Um gewöhnlich aus einem Mietvertrag gekündigt zu werden, muss der Vermieter schon sehr triftige Gründe vorweisen. Leider gelten diese Schranken nicht für Studentenwohnheime, obwohl gerade deren Bewohner besonders darauf angewiesen wären.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs hat diesen Missstand nun vielleicht behoben, indem es in einem Fall zugunsten des Bewohners eines Studentenwohnheims entschied. Der 48-jährige Student sollte 2008 aus seinem 190 Quadratmeter großen Zimmer gekündigt werden, aufgrund von Reibereien. Ein berechtigtes Interesse an der Kündigung fehlte allerdings. Der Vermieter verzichtete auf diese normalerweise geforderte Begründung, da es sich ja nur um ein Studentenwohnheim handelte.
Seite 2: Lest, warum sich Studenten noch nicht zu früh über das Urteil freuen sollten!
Außerdem stellen Studentenwohnheime oft die letzte Möglichkeit für viele dar, die in einer unbekannten Stadt ankommen, um kurzfristig ein Dach über dem Kopf zu ergattern. Gerade in deutschen Großstädten wird es für junge Menschen, die studieren oder eine Ausbildung machen wollen, immer schwieriger einen Ort zum Wohnen zu finden. In Berlin gibt es zu viel Konkurrenz, in München sind die Preise horrend. Und viele Vermieter haben keine Lust auf Mieter, die noch kein festes Monatsgehalt und eine eigene Rentenversicherung vorweisen können. Also Studentenheime sind wichtig.
Weniger Rechte für Studenten
Was viele Bewohner von Studentenwohnheimen aber nicht wissen, ist, dass diese nicht unter den gewöhnlichen Mieterschutz des deutschen Gesetzes fallen. Dieser ist normalerweise sehr streng und räumt den Mietern viele Rechte ein. Um gewöhnlich aus einem Mietvertrag gekündigt zu werden, muss der Vermieter schon sehr triftige Gründe vorweisen. Leider gelten diese Schranken nicht für Studentenwohnheime, obwohl gerade deren Bewohner besonders darauf angewiesen wären.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs hat diesen Missstand nun vielleicht behoben, indem es in einem Fall zugunsten des Bewohners eines Studentenwohnheims entschied. Der 48-jährige Student sollte 2008 aus seinem 190 Quadratmeter großen Zimmer gekündigt werden, aufgrund von Reibereien. Ein berechtigtes Interesse an der Kündigung fehlte allerdings. Der Vermieter verzichtete auf diese normalerweise geforderte Begründung, da es sich ja nur um ein Studentenwohnheim handelte.
Seite 2: Lest, warum sich Studenten noch nicht zu früh über das Urteil freuen sollten!












