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Abtreibungen in Deutschland: Selbstbestimmtheit auf Umwegen

Was bedeutet § 219 StGB? 

„Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. [...]” - § 219 (StGB)

Die Diskussion besteht seit Jahrzehnten und flammt immer wieder neu auf: Sind Abtreibungen vertretbar? Dass die Antwort darauf so individuell ist wie jede Person, die schwanger werden kann, wird oft übersehen. Kurz gesagt: Jede*r kann seine eigene Meinung haben, solange dadurch keine andere Person beeinträchtigt oder bevormundet wird. Möchte man keine Abtreibung durchführen lassen, so zwingt einen niemand dazu.

Generell sind Schwangerschaftsabbrüche von Betroffenen wohl kaum geplant und werden auch nicht als Verhütungsmethode angesehen. Sie sind der Ausweg aus einer Situation, zu der einige Schwangere nicht bereit sind. In Deutschland sind Abtreibungen zwar möglich, aber zugleich mit so einigen Hürden verbunden. Es ist also noch viel Luft nach oben, wenn es um die Selbstbestimmung von Frauen über ihren eigenen Körper geht.

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Bildquelle: FROET via Pexels; CC0-Lizenz (Bild zugeschnitten)