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SEPA-Verfahren: Fehlbuchungen trotz Prüfziffer

Seit Anfang 2014 gilt in Europa das SEPA-Verfahren. Statt Kontonummer und Bankleitzahl werden bargeldlose Zahlungen nun mithilfe der internationalen IBAN abgewickelt. Die 22-stellige Nummernfolge ist schwer zu merken und birgt hohes Potenzial für Zahlendreher. Doch was passiert, wenn sich ein Tippfehler einschleicht?

Die IBAN sollte den internationalen Zahlungsverkehr schneller, sicherer und billiger machen. Doch kurz nach der Umstellung hat die 22-stellige Kontonummer das deutsche Bankgeschäft kräftig aufgemischt. Nach gut einem Jahr ist nun Ruhe eingekehrt. Auch wenn Privatnutzern eine Gnadenfrist bis Februar 2016 gewährt wird, das SEPA-Verfahren ist für die meisten schon zum Standard geworden. Und so viel hat sich ja auch gar nicht geändert: Im Prinzip ergibt sich die etwas sperrige Zahlenfolge aus Bankleitzahl und Kontonummer, denen lediglich ein Ländercode und die zweistellige Prüfziffer vorangestellt werden. Wer sich bei der Umcodierung älterer Kontoverbindungen unsicher ist, findet Hilfe bei seiner Hausbank. Einige Anbieter wie die ING-DiBa bieten entsprechende Umrechner gleich online an. So sind Übertragungsfehler ausgeschlossen.

Dennoch ist eine manuelle Eingabe der IBAN mühsam. Nicht selten folgt ein und dieselbe Ziffer mehrmals hintereinander. Hier sind Tippfehler vorprogrammiert. Die Angst vor Fehlbuchungen soll den Nutzern durch die zweistellige Prüfziffer genommen werden. Kommt es bei der Eingabe zu Zahlendrehern, verhindert ein Abgleich mit dieser Prüfziffer, dass es zur Überweisung kommt. Das abgebuchte Geld wird in diesem Fall nach wenigen Tagen von der Bank zurück gebucht. Eine hundertprozentige Sicherheit bietet die Prüfziffer jedoch nicht. Führt die falsch eingetippte Ziffernfolge nämlich zu einem existierenden Konto, ist das Geld fürs Erste weg. Denn ein Betrag, der einem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde, kann von der Bank ohne Zustimmung des Kontoinhabers nicht mehr zurück gebucht werden. Auch die Herausgabe von Name und Adresse des Empfängers ist dem Geldinstitut verboten. Dem Bankkunden bleibt somit nur die Möglichkeit, die Bank damit zu beauftragen, den Empfänger um eine Rückbuchung zu bitten. Eine Dienstleistung, die in der Regel nur kostenpflichtig angeboten wird. Weigert sich der Kontoinhaber, das ihm gutgeschriebene Geld wieder rauszurücken, bleibt letztlich nur der Rechtsweg in Form einer Klage wegen unrechtmäßiger Bereicherung.

Es empfiehlt sich daher, genau zu prüfen, ob die IBAN korrekt Übertragen wurde, und erst dann den Überweisungsauftrag zu bestätigen.

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Bildquelle: Flickr/ Bankenverband – Bundesverband deutscher Banken CC by ND 2.0