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Im Winter gestrandet: Fluggastrechte für den Ernstfall

Nach dem Regen kommt die Sonne und nach dem Herbst der Winterurlaub. Egal ob Snowboarden in den Alpen oder weihnachtlicher Städtetrip in New York, je nach Entfernung zum Urlaubsziel wird für die Anreise das Flugzeug genutzt. Meistens geht dabei alles gut, manchmal aber leider auch nicht. Es müssen nicht einmal die großen Streiks sein, die im Sommer zeitweise Teile des Flugverkehrs in Italien, Frankreich oder Deutschland lahm gelegt haben. Auch abseits davon kann es zu Ausfällen und Verspätungen kommen.

 

Verspätungen bedeuten ein offizielles Ärgernis

 

Die Lage um die Jahrtausendwende war eine ähnliche. Ausgelöst durch unpünktliche oder gestrichene Flüge und eine mangelnde Kulanz der Fluglinien kam es zu zahlreichen Gerichtsverfahren, bis der Europäische Rat einschritt. Seitdem gilt innerhalb der EU die Verordnung 261, die heute oft als Fluggastrechteverordnung bezeichnet wird, in Wahrheit aber einen Namen mit mehr als 40 Wörtern besitzt. Sie betont unter anderem wortwörtlich, dass Verspätungen und Annullierungen für die Passagiere ein „Ärgernis“ sind, das ihnen „große Unannehmlichkeiten“ verursacht. Ob im Sommer- oder im Winterurlaub – jeder Fluggast kann unter bestimmten, klar geregelten Umständen eine Entschädigung dafür verlangen. Die Höhe und ab wann das Ärgernis unzumutbar wird, hat der Rat der EU glücklicherweise auch gleich definiert.

 

Entschädigung, Weitertransport, Unterkunft: Die Rechte als Passagier

 

Zunächst einmal gilt die Verordnung für alle Flüge innerhalb der Europäischen Union, solche die dort starten und solche die dort landen, falls das Unternehmen in der EU, der Schweiz, Norwegen oder Island ansässig ist.
Bei Nicht-Beförderung, d.h. der Flug findet statt, aber der Passagier kann beispielsweise wegen Überbuchung keinen Platz erhalten, oder Annullierung muss die Fluglinie dafür sorgen, dass der Gast so schnell wie möglich zum Zielort befördert wird – ggf. auch mit alternativen Transportmitteln. Der Fluggast kann aber auch den Flug stornieren, seinen Preis vollständig zurückfordern und muss gratis zu seinem Ausgangsort zurückbefördert werden, falls er die Reise bereits teilweise angetreten hat. Bei dringender Notwendigkeit – etwa über Nacht in einer fremden Stadt – hat er außerdem Anrecht auf eine kostenlose Übernachtung in einem Hotel. In jedem Fall steht ihm zusätzlich eine Entschädigung zu.

 

Verspätung und Höhe der Entschädigung

 

Es existieren drei Arten von Flügen: Kurzstrecken mit bis zu 1.500 km Distanz, Mittelstrecken mit 1.501 bis 3.500 km und Langstrecken über 3.500 km. Ab einer nicht unerheblichen Verspätung besteht ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung. Diese tritt bei Kurzstrecken ab zwei Stunden, bei Mittelstrecken ab drei Stunden und bei Langstrecken ab vier Stunden ein. Entscheidend ist nach einem Gerichtsurteil der Zeitpunkt, an dem die Tür des Flugzeugs geöffnet wurde. Allerdings haftet eine Airline nur für eigene Versäumnisse, nicht für „höhere Gewalt“ wie Unruhen, Krieg, Naturkatastrophen oder Streiks. Das führt dazu, dass die Fluggesellschaften in der Regel Zahlungen an Privatpersonen mit dieser Begründung ablehnen. Portale wie flightright setzen die Ansprüche im Auftrag der Betroffenen notfalls gerichtlich durch und berechnen dafür im Erfolgsfall eine Provision. Die Entschädigung berechnet sich nach dieser Einteilung. Prinzipiell stehen dem Passagier unabhängig vom Anlass je nach Strecke bis zu 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro zu.

 

Einfache Wahrnehmung der Rechte

 

Einen verlorenen Urlaubstag kann niemand ersetzen und eine Verspätung ist immer unangenehm. Immerhin sind die Fluglinien allerdings seit mehr als zehn Jahren dazu verpflichtet, ihre Kunden zumindest etwas zu entschädigen. Jedoch zeigen gerade Billigflieger nur wenig Kulanz oder versuchen, private Forderungen mit fadenscheinigen Behauptungen abzuwehren. Portale können hier helfen, berechtigte Forderungen durchzusetzen. Sie bedeuten für ihre Klienten keine Risiken, da sie nur bei einer Zahlung der Airline eine prozentuale Beteiligung erhalten.

 

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Bildquelle: pexels.com mit CC0-Lizenz