Gleichbehandlungsgesetz ist „gesellschaftlicher Sprengstoff“

Kommt die „Beweislastumkehr“?

Zur Beweislasterleichterung schlägt die Antidiskriminierungsstelle konkret folgendes vor:

„Das Erfordernis, eine Benachteiligung und Indizien nachzuweisen, sollte auf die Glaubhaftmachung herabgesenkt werden, das heißt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Es sollte ein Auskunftsanspruch gegenüber der diskriminierenden Partei geschaffen werden. In § 22 AGG sollten als Regelbeispiele festgeschrieben werden, dass zum Beispiel die Aussagen der betroffenen Personen, Testings oder auch das Versäumnis eines Arbeitgebers, eine Beschwerdestelle einzurichten, hinreichende Indizien darstellen können.“

Grund hierfür ist, dass die aktuell im Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgesehene Beweislasterleichterung aus Sicht der Stelle nicht ausreicht. Die benötigten Indizien seien ohne die Angabe von Gründen, die zur Bewerbungsabsage oder zur Ablehnung des Vertragsschlusses führen, oft kaum zu erbringen. Das mache es in vielen Fällen kaum möglich, das Vorliegen einer Benachteiligung oder das Vorliegen der Indizien vollumfänglich zu beweisen – selbst dann, wenn eine Benachteiligung stattgefunden hat. Es kommt nämlich nur darauf an, diese nicht offensichtlich zu machen.

Zu einer Beweislastumkehr kommt es mit den vorgeschlagenen Änderungen noch lange nicht: Das betonte Ataman angesichts der Kritik auch gegenüber dem RND erneut.

„Es bleibt weiterhin dabei, dass eine betroffene Person Tatsachen vorlegen und ein Gericht entscheiden muss, ob eine Diskriminierung stattgefunden hat. Ins Blaue hinein kann also niemand behaupten, diskriminiert worden zu sein und erfolgreich klagen.“

Ferda Ataman

Eine solche Glaubhaftmachung, wie sie im aktuellen Grundlagenpapier steht, entspreche zudem europäischem Recht und stehe seit 2006 in der Gesetzesbegründung zum AGG. Auch in Deutschland ist das Konzept nichts neues: Unsere Zivilprozessordnung lässt die Glaubhaftmachung ebenfalls in bestimmten Fällen zu.