17 Fragen, 17 Antworten: Was muss ich über Abtreibung wissen?
Wenn man das Internet auf der Suche nach Experten zum Thema Schwangerschaftsabbruch durchforstet, stößt man meist auf fanatisch-christliche Abtreibungsgegner, die Horrorszenarien verbreiten und Frauen in sehr schwierigen Lebenssituationen als kaltblütige Mörderinnen diffamieren. Kurz: Es ist sehr schwierig sachliche und hilfreiche Informationen im Internet zu finden. Grund dafür ist vor allem §219a StGB.
Ein Paragraph und seine Auswirkungen
Dieser besagt, dass man sich mit Werbung für Schwangerschaftsabbrüche strafbar macht. Auf dieser Grundlage werden reihenweise Ärzt*innen verklagt, die solche Leistungen öffentlich anbieten. Vor der Gründung der Gro-Ko hatte sich die SPD dafür ausgesprochen, den Paragraphen abzuschaffen. Jetzt scheinen sie vor der CDU eingeknickt zu sein. Die Diskussion um das Thema ist dennoch weiterhin groß. In abendlichen Talkshows wird das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung teilweise kaputt geredet. Und auch im Alltag kommt dieser Themenbereich immer häufiger ins Gespräch. Doch eine wirkliche Ahnung von der Thematik haben nur die wenigsten. Ich habe Stefan Nachtwey getroffen, Geschäftsführer des Familienplanungszentrums und Mitglied beim Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung. Er hat mir 17 Fragen zum Thema Schwangerschaftsabbruch beantwortet und erklärt, warum dieser umstrittene §219a StGB sehr schädlich sein kann.
1.
In all den Diskussionen über §219a StGB wird immer wieder von einer Kompromisslösung gesprochen. Was genau beinhaltet diese?
Nach der Wende sind die Fristenlösung aus der DDR, laut der ein Abbruch bis zur 12. Woche legal war, und das rigide System der BRD aufeinander geprallt. Es musste ein Kompromiss gefunden werden. Dieser besagt jetzt, dass ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland illegal ist, aber unter gewissen Bedingungen straffrei bleibt. Zu diesen Bedingungen gehören eine einmalige erzwungene Beratung durch eine staatlich genehmigte Beratungsstelle und die Einhaltung einer Frist von drei Tagen Bedenkzeit ab dem Beratungstermin. Erfolgt der Abbruch dann bis zur 12. Schwangerschaftswoche, drohen weder der Ärztin* noch der Patientin eine Strafe.