Die Uploadfilter kommen

Wer erinnert sich noch an die Proteste gegen Artikel 13, zu denen vor zwei Jahren massenweise Schüler*innen und junge Erwachsene auf die Straße gingen? Das Gesetz zu den entsprechenden EU-Vorgaben, heute bekannt als Artikel 17, tritt in Deutschland am 7. Juni in Kraft – dank der engagierten Jugendlichen jedoch in deutlich abgeschwächter Form.

Ziel des Gesetztes ist es, Firmen wie YouTube, Facebook, Twitter und Co. in Zukunft stärker für Urheberrechtsverstöße auf ihren Plattformen zur Verantwortung zu ziehen. Diese müssen schon beim Upload einer Datei (ob Bild, Video oder Text) prüfen, ob diese Urheberrechte verletzt und dann entweder eine Lizenz für den Inhalt erwerben oder ihn löschen. Bei der schieren Masse an täglichen Uploads wäre das unmöglich von Hand zu bewerkstelligen, daher müssen automatisierte Methoden her.

Aber was ist denn nun im Vergleich zu Artikel 13 anders? Nun, zum einen gibt es jetzt eine in Artikel 13 nicht vorgesehene Bagatellgrenze. Heißt im Klartext: Ist ein Inhalt, für den z.B. YouTube keine Lizenz hat (bei privater, also nicht kommerzieller Nutzung) maximal 15 Sekunden oder 160 Zeichen lang, dann springen die Uploadfilter nicht an – gleiches gilt für Grafiken bis zu einer Größe von 125 Kilobyte. Außerdem sollen „mutmaßlich erlaubte Inhalte“ nicht automatisch blockiert werden, selbst wenn sich darin nichtlizensierte Inhalte befinden. Zu diesen Inhalten gehören unter anderem Memes und, ja, auch Katzen-Content. Im Gesetz werden solche Inhalte „Pastiches“ (bitte fragt mich nicht, wie man das ausspricht) genannt. Parodien und Karikaturen bleiben ebenfalls erlaubt. Diese Inhalte können aber von Nutzern „preflagged“, also gekennzeichnet werden, damit der Filter sie auch sofort als solche erkennt. Ausgenommen aus diesen Sonderregelungen sind Live-Events. Hier kann der Rechteinhaber verlangen, dass während des Events keine Ausschnitte hochgeladen werden dürfen: Szenen aus einem laufenden Fußballspiel oder Konzert etwa.